Vorsorgerecht · Vorsorgevollmacht · Patientenverfügung

Vorsorgerecht bedeutet nicht nur, dass Sie einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht und/oder eine Bankvollmacht auch über den Tod hinaus erteilen, oder eine Patientenverfügung erstellen. Vorsorgerecht für das Alter bedeutet auch, dass Sie sich Gedanken über Ihre Existenzsicherung im Alter machen, d.h. Fragen klären, wie Ihre finanzielle Situation im Alter sein wird, ob Ihr Vermögen ausreicht, um sorgenfrei im Alter leben zu können und natürlich auch, was mit Ihrem Vermögen passiert, wenn Sie verstorben sein werden. Existenzsicherung im Alter kann beispielsweise auch durch eine vorweggenommene Erbfolge (Schenkung an Ihre Kinder) erfolgen unter Einräumung eines lebenslangen,kostenlosen Wohnrechtes für Sie. Oder Sie übertragen eine Immobilie direkt an Ihre vorgesehenen Erben und behalten sich den sogenannten Nießbrauch, d.h. das wirtschaftliche Nutzungsrecht vor.

Hier gibt es viele Möglichkeiten, die gestaltbar sind und Ihren Zwecken und Vorstellungen entsprechen.

Durch eine Vorsorgevollmacht (General- oder Betreuungsvollmacht) oder eine Patientenverfügung können Sie darüber hinaus noch detailliert weitere Regelungen vornehmen, die Ihnen für ganz bestimmte Situationen Ihres Lebens wichtig sind.

 

 WAS IST EINE VORSORGEVOLLMACHT?

Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst eine Person Ihres Vertrauens, die dann für Sie tätig wird, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Sei es wegen einer schweren Erkrankung, wegen Alters oder Demenz. Im Regelfall wird dann, wenn eine Person sich um ihre Angelegenheiten nicht mehr vollumfänglich kümmern kann, vom Gericht ein Betreuer bestellt. Dieser Betreuer vertritt dann den Betreuten.

Person handelt, zu der keinerlei Beziehungen bestehen und die Unsicherheit besteht, dass dieser Betreuer, der den Betreuten im Regelfall nicht näher kennt, die richtigen Entscheidungen treffen wird.

Sie können eine gerichtlich bestellte Betreuung verhindern – durch Vorsorgeregelungen, insbesondere eine Vorsorgevollmacht.

 

WAS IST EINE PATIENTENVERFÜGUNG?

Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass Sie wegen einer schweren Erkrankung oder wenn das Leben sich zu Ende neigt, Ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären können. Im Regelfall bezieht sich die Patientenverfügung darauf, festzuhalten, welche Behandlungen die Ärzte vornehmen oder unterlassen sollen. Schwerpunkt der Patientenverfügung sind im Regelfall die sogenannten lebensverlängernden Maßnahmen.

Im Gegensatz zu früher, wo Patientenverfügungen eher als ungewöhnlich angesehen wurden und in vielen Fällen von Krankenhäusern und Pflegeheimen einfach ignoriert wurden, besteht seit dem 01.09.2009 bei Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung mit konkreten Entscheidungen die Pflicht von Pflegepersonal, Ärzten und betreuenden Personen, dieser Patientenverfügung Geltung zu verschaffen. Die Patientenverfügung hat also ein ganz anderes Gewicht bekommen.

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WAS GESCHIEHT MIT DEM TESTAMENT NACH DEM TOD DES ERBLASSERS?

Grundsätzlich ist jeder gesetzlich verpflichtet, ein Testament, das er in Besitz hat, also auch wenn er es nach dem Tod des Erblassers findet, beim Nachlassgericht abzugeben.

Dies gilt jedoch nur für ein Testament. Letztwillige Anordnungen über die Art der Bestattung und Patientenverfügungen sind keine Testamente und unterfallen deshalb nicht der Ablieferungspflicht.

Ist das Testament beim Nachlassgericht abgegeben worden, oder war es von Beginn an amtlich hinterlegt, so wird das Testament vom Nachlassgericht eröffnet (Testamentseröffnung). Die Eröffnung ist die Verkündung und Bekanntmachung des Testaments. Im Regelfall wird das Testament eröffnet, ohne dass die möglichen Erben und sonstige Beteiligte dabei sind.

Spannende Testamentseröffnungen wie bei Edgar Wallace sind also eher selten. Im Regelfall werden die Beteiligten vom Nachlassgericht benachrichtigt und bekommen eine Kopie des Testaments.

Zweifeln die Betroffenen das Testament an oder haben Fragen dazu, muss dies schriftlich dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden.

Findet doch eine Eröffnung statt, zu der die Betroffenen geladen werden, können sich diese von ihrem Anwalt vertreten lassen oder mit dem Anwalt zum Termin erscheinen. Das kann sinnvoll sein, wenn zu befürchten ist, dass es bei dem Eröffnungstermin zu Streitigkeiten zwischen Angehörigen oder sonstigen Betroffenen kommt.

 

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