Erbrecht

Was ist ein Pflichtteil?

Die Testierfreiheit einer jeder natürlichen Person über 16 Jahre erlaubt es dem Erblasser, die ge­setz­lichen Erben u nd damit auch seine nahen Ange­höri­gen durch ein Testament von der Erb­schaft auszuschließen. Das Erbrecht in Deutschland sieht für diesen Fall das sogenannte Pflichtteilsrecht vor. Eine völlige Enterbung gibt es damit im deutschen Erbrecht nicht.

Gemäß des Pflichtteilsanspruchs

Ein Prozedere dieser Art geht folgendermaßen vor sich:

haben die nächsten Angehörigen, wenn sie enterbt sind, einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Nachlass. Jeder Pflichtteilsberechtigte hat also einen Mindestanteil am Erbe des Erblassers, der ihm, im Regelfall (außer bei Erbunwürdigkeit als Ausnahme) nicht genommen werden kann.

 

  1. Auskunftsanspruch gegen den Erben
  2. Zahlung des Pflichtteilbetrages von Seiten des Erben an den Pflichtteilsberechtigten. Insgesamt berate ich auch in Fällen, in denen grundsätzlich Pflichtteilsansprüche reduziert oder abgewehrt werden sollen.
Die Möglichkeit des vorzeitigen Erbes:

Ein vorzeitiges Erbe bezeichnet einen vorzeitigen Erbausgleich, das heißt eine Einforderung des Erbteils zu Lebzeiten des Erblassers durch ein Kind oder einen direkten Abkömmling.

 

Vorzeitiges Erbe bei nicht-ehelichen Kindern:

In den Jahren 1970 bis 1997 konnten nicht-eheliche Kinder einen Anspruch an ihren leiblichen Vater auf eine Art Erbausgleich stellen, der auch als vorzeitiger Erbausgleich oder vorzeitiges Erbe bekannt war. Das vorzeitige Erbe musste zwischen dem 21. und dem 27. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Das (nicht-eheliche) Kind hatte dann keine weiteren Ansprüche.
Heute gilt diese Bestimmung nicht mehr, da nicht-eheliche Kinder und eheliche Kinder vor dem Erbgesetz seit der neuesten Erbrechtsreform gleich gestellt sind.

 

Vorzeitiges Erbe heute:

Es besteht kein Anrecht auf eine vorzeitige Auszahlung des Erbteils – also auf vorzeitiges Erbe. Sollte vorzeitiges Erbe ausgezahlt werden, geschieht dies auf rein freiwilliger Basis. Der potentielle Erblasser kann also ein vorzeitiges Erbe an einen Nachkommen auszahlen, wenn er dies möchte, er muss es aber nicht.
Gängig ist das Prinzip des „vorzeitigen Erbes“ weiterhin in der Landwirtschaft und bei Forstbetrieben oder Betriebsübergaben. Kinder, die ihr vorzeitiges Erbe ausgezahlt bekommen, sind danach von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

 

Vorzeitiges Erbe: Die Schenkung oder der Übergabe-Vertrag als Alternative

Sollte der Wunsch bestehen, dem späteren Erben schon zu Lebzeiten einen Teil des späteren Nachlasses zukommen zu lassen, bietet die Schenkung eine Alternative. allerdings Vorsicht hiervor:
Denn Vorzeitiges Erbe bewirkt den Ausschluss von der Erbfolge! Eine Schenkung wird nur innerhalb von 10 Jahren angerechnet, dies mit abnehmender Relevanz pro abgelaufenem Schenkungsjahr.

 

Vorzeitiges Erbe einklagen

Sein vorzeitiges Erbe einzuklagen, sollte man sich gut überlegen. Es besteht kein gesetzliches Anrecht darauf. Vielmehr ist hiervon abzuraten, da die bestehenden Familienbeziehungen in der Regel empfindlich gestört werden.. Schonender ist ein Gespräch mit der Bitte um eine Schenkung oder um einen Übergabe-Vertrag.

Grabpflegekosten: Die oft gestellt Fragen, nach der Übernahme der Grabpflegekosten. Dies ist oft Zankapfel bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.

Wird ein Pflichtteilsanspruch gegen die Erben geltend gemacht, so muss der Wert des Nachlasses ganz exakt berechnet werden. Dies deshalb, weil sich nach diesem Nachlasswert anteilig letztendlich die Höhe des Pflichtteils berechnet.

Es stellt sich deshalb häufig die Frage, welche Kosten, die die Erben zu tragen hatten, von dem Wert des Nachlasses abgezogen werden können. Hierzu gehören in jedem Falle die Beerdigungskosten. Dieses sind  die Kosten, die für die Beerdigung des Verstorbenen (Karten, Musik, Leichenschmaus) entstehen. Des Weiteren können die Kosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass ein Grab gekauft werden muss und auch die Kosten für die entsprechenden Papiere, wie Sterbeurkunde etc. können abgezogen werden.

Allerdings können die Kosten für die künfitge Grabpflege  nicht abgezogen werden! Dieser Abzugsposten scheidet nach dem Gesetzgeber klar aus. Erfasst sind hierbei nicht auch die Grundeinrichtung des Grabes, also der Stein und auch das einmalige Bepflanzen des Grabes; diese wiederum können von dem Nachlasswert zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs  abgezogen werden.

Viele Erben fragen sich jedoch, was mit den Grabpflegekosten der nächsten 20 Jahre ist?

Diese Grabpflegekosten sind nicht abzugsfähig. Die Rechtsprechung argumentiert hierbei so, dass die Grabpflege keine Rechtspflicht der Erben sei, sondern allein auf einer moralischen Verpflichtung der nahen Angehörigen beruht, also privater Natur sind und gesinnungsabhängig.. Pflegen diese das Grab nicht, so ist dies sicherlich unschön, aber unternehmen kann hiergegen niemand etwas. Deshalb stellt die Grabpflege bzw. die Kosten, die für die Grabpflege entstehen, eine Art „freiwillige Leistung“ der nahen Angehörigen mit der Folge dar, dass diese vom Nachlasswert nicht abgezogen werden können und damit den Nachlass zur Berechnung des Pflichtteils auch nicht schmälern.

Ideell gesehen ist die sicherlich bedauerlich, da die Grabpflege für viele Erben zu einer selbstverständlichen Tätigkeit gehört und wenn sie professionell durch Friedhofsgärtnereien erledigt wird, auch eine recht kostspielige Angelegenheit ist.

 

Erbrecht – Erbscheins-Verfahren

Bei der Existenz von zwei testamentarisch eingesetzten Erben durch den Erblasser, (Bsp.: Vater von 2 Kindern – Erben 1. Ordnung)

  1. Sinn und Zweck des Erbscheins:

Voraussetzung hierfür ist meist die Uneinigkeit unter den Erben und kommt insbesondere in Betracht bei Erbenmehrheit, d.h. einer sog. Erbengemeinschaft. Ebenso ist ein solcher für jeden der Erben gegenüber den Banken, dem Grundbuchamt oder anderen Behörden erforderlich, um sich als Rechtsnachfolger des Erblassers zu legitimieren. Wenn man sich v.a. gegenüber dem Grundbuchamt wegen Grundstücksrechte/Immobilien-Eigentum des Erblassers ausweisen will, kommt man oft nicht um die Beantragung eines Erbscheins herum.

– > Der Erbschein fungiert als quasi „Ausweispapier“  des Erblassers gegenüber Banken, Behörden, Gerichten, etc., dass dieser zum rechtmäßigen Erben des Erblassers geworden ist, entweder durch Testament als solcher bestimmt/benannt wurde oder als gesetzlicher Erbe diese Erbenstellung einnimmt.