Heimrecht

Das Heimgesetz regelt in Deutschland die stationäre Pflege alter Menschen und pflegebedürftiger oder behinderter Volljähriger. Nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für das öffentlich-rechtliche Heimrecht auf die Länder gilt das bundesrechtliche Heimgesetz nur noch in den Ländern, die kein eigenes Landesheimgesetz haben. In Baden-Württemberg gilt seit de, 31.5.2014 das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WPTG) und löst damit das bis 2008 geltende  Landesheimgesetz ab. Dieses galt jedoch nicht für ambulante Pflegedienste oder für eine private Wohnpflege, die in der Wohnung stattfindet.
Das bisher lediglich für die stationäre Unterbringung im Heim galt. Nicht auch für die unterschiedlichen Wohnformen im Alter.

Nach § 16 WTPG ist die „Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten sowie die Gewährung von Vermögensvorteilen aller Art – auch Testamentseinsetzung – geregelt.

Grundsätzlich soll es damit dem Betreiber, dem Leiter, dem Personal, oder allen sonstigen Mitarbeitern des Heims verboten sein, sich über das vereinbarte Entgelt hinaus Geld oder geldwerte Leistungen von Heimbewohnern versprechen zu lassen. Voraussetzung ist allerdings das Einvernehmen zwischen dem Bewohner und dem Begünstigten. Dies bedeutet, dass der Begünstigte Kenntnis von dem Testament haben muss und auch der Bewohner weiß, dass der Begünstigte das Testament kennt. Ist dies nicht der Fall, kann die Pflegekraft im Testament als Begünstigte/Vermächtnisnehmerin eingesetzt werden.
Wenn Sie also Bewohner/Bewohnerin oder Angehöriger eines Bewohners eines Heims sind, und planen, dem Heim selbst oder einem freundlichen Mitarbeiter des Heims etwas zu vermachen, sollten Sie unbedingt eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Es ist ansonsten möglich, dass die testamentarische Regelung nichtig ist, da sie gegen das Heimgesetz verstößt.