Wie mahne ich richtig?

Wie mahne ich Richtig:

TIPPS HIERZU:

Grundsätzlich sollte die Mahnung schriftlich erfolgen, auch wenn das nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Allerdings lässt sich nur so eindeutig beweisen, dass der Kunde auch tatsächlich gemahnt wurde.

Bei der ersten Mahnung soll­te man besonders auf einen angemessenen Ton achten, schließlich kann es durch­aus mal vorkommen, dass der Kunde schlicht vergessen hat die Rechnung zu begleichen oder er die Rechnung nicht erhalten hat. Formulierun­gen wie „Sicherlich ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen, unsere Rechnung zu begleichen …“ sind daher angebracht. Ob die Mahnung mit dem Wort „Mahnung“ oder „Zah­lungserinnerung“ überschrieben wird, spielt keine Rolle. Man sollte nur möglichst – um eventuellen Irritationen beim Kunden vorzubeugen – immer dieselben Begriffe wählen. Der Mahnung sollte wiederum eindeutig zu entnehmen sein, innerhalb welcher Frist die Rechnung zu begleichen ist.

Es gibt keine feste Regel, wie oft man mahnen muss, ehe man mit der Sache vor Gericht gehen kann bzw. einen An­walt einschalten kann und sollte. Empfehlenswert sind zwei Mahnungen, denn spätestens mit der ersten Mahnung gerät der Schuldner in Verzug, wenn er dies nicht ohnehin schon ist. Wenn man ihn dann noch ein weiteres Mal erfolglos zur Begleichung der Rechnung aufgefordert hat, sollten weitere Schritte eingeleitet werden, um die Ernsthaftigkeit der Ange­legenheit zu unterstreichen.

Sollte ein Kunde einen Zahlungsengpass haben, kann man selbstverständlich auch Absprachen (Ratenzahlungsplan/Stundungsvereinbarung) hinsichtlich der Zahlungsfrist treffen und ihm beispielsweise eine Zahlung in Raten ermöglichen. Oftmals ist solch ein Vorgehen in der Praxis zielführender als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Hierfür muss man zunächst wieder Vorleistungen erbringen, namentlich die Gerichtskosten einzahlen, damit sich das Gericht überhaupt einer Klage annimmt.